(Kinder- und Erwachsenen Bildungs-Zentrum)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „KiEBiZ“ e.V. (Kinder- und Erwachsenen Bildungs-Zentrum).

  2. Er hat seinen Sitz in Undorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung. Im Mittelpunkt steht die ganzheitliche elementare Persönlichkeitsbildung und dabei vorrangig die Förderung der Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Eltern soll der Kontakt und die gegenseitige Unterstützung mit und von Gleichgesinnten ermöglicht werden.

  2. Zu diesem Zweck fördert und unterhält der Verein eine Krabbelstube. Ebenso fördert der Verein im Rahmen des Bildungszentrums durch geeignete Maßnahmen wie Vorträge und Kursangebote die Bildung von Erwachsenen und die Erziehung von Kindern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff. AO).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied kann jede juristische Person und natürliche volljährige Person werden, die den Zweck des Vereins befürworten.

  2. Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Aktive Mitglieder,

  2. Fördernde Mitglieder.

    1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein vom Vorstand abgewiesener Bewerber hat das Recht, den Vereinsausschuss anzurufen. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    2. Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre Mitarbeit.

    3. Das Fördermitglied unterstützt den Verein, ohne dass es die Pflichten aus der ordentlichen Mitgliedschaft treffen. Das Fördermitglied ist auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

    4. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

      1. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

      2. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss, wenn die Mehrheit aller anwesenden Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot über die Benützung der Räumlichkeiten und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.

      3. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung drei Monate im Rückstand sind, werden vom Kassier gemahnt. Eine zweite Mahnung erfolgt nach vier Wochen. Erfolgt nach weiteren vier Wochen keine Zahlung, hat der Kassier die Pflicht, diese Mitglieder dem Vorstand zur Streichung aus der Mitgliederliste zu melden.

      4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

      5. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

      6. Alle Beschlüsse sind den betroffenen Vereinsmitgliedern mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassier. Die Festsetzung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für die Vorstandsarbeit ist möglich.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 500,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf. Im Übrigen gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird.

  6. Die Haftung des Vorstands wird sowohl im Innenverhältnis, als auch im Außenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstands

  • Elternvertreter (1 Vertreter pro Krabbelgruppe)

  • einem Vertreter der aktiven Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereich sie bestimmen kann, wählen. Der Vereinsausschuss wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vereinsausschusses im Amt.

Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hinzuzuwählen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Er wirkt mit bei Beratungen, Schlichtung von Streitigkeiten und sonstigen Besprechungen nach Einladung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich durch Plakatierung in den Vereinsräumen unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt ein. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    1. Entlastung und Wahl des Vorstands und der Vereinsausschussbeiräte,

    2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Mitgliederleistungen,

    3. Satzungsänderungen,

    4. Auflösung des Vereins.

      1. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

      2. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

      3. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Datum, Zahl der anwesenden Personen, des Abstimmungsgegenstands und -ergebnisses zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen notwendig.

Kommt keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe der Deutschen Krebshilfe, Buschstr. 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der kinderonkologischen Forschung und der Krebsbekämpfung bei Kindern zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.